Navigationspatent

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Übersicht

Die Schifffahrtslizenz ist ein Dokument, das von der staatlichen Verwaltung ausgestellt wird und zum Schifffahren unter deren Flagge berechtigt.

Nach Erhalt der kompletten Schiffsbeschreibung und der Zahlung der entsprechenden jährlichen Gebühren oder Steuern entsprechend dem Dienst und der Brutto- und Nettotonnage des Schiffes, stellt die Generaldirektion der Handelsmarine, oder das jeweilige panamaische Konsulat, das vorläufige Schifffahrtspatent aus, das für sechs (6) Monate gültig ist.

Die entsprechende Eigentumsurkunde muss innerhalb von sechs (6) Monaten nach Erteilung des vorläufigen Schifffahrtspatents ordnungsgemäß im öffentlichen Schiffsregister der Republik Panama eingetragen werden. Nach der Eintragung muss bei der panamaischen Schifffahrtsbehörde ein Antrag auf Erteilung des amtlichen Schifffahrtspatents gestellt werden, welches für 5 Jahre gültig ist.

Die Generaldirektion der Handelsmarine kann die Gültigkeitsdauer von Navigationspatenten und Funklizenzen im Hinblick auf besondere Umstände der Schiffstypen, eines bestimmten Schiffes oder der Interessen Panamas verkürzen.

Voraussetzungen für die Erteilung des behördlichen Navigationspatentes

  1. Nachweis der Eintragung des Eigentumstitels für das Schiff im öffentlichen Register von Panama.
  2. Original der Urkunde über die Ernennung des ansässigen Schiffsagenten, die, wenn sie im Ausland ausgestellt wurde, ordnungsgemäß beglaubigt vorgelegt werden muss.
  3. Original oder beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die Löschung des früheren Registers oder der Baubescheinigung bei neu gebauten Schiffen oder des Dokuments zum Nachweis des gerichtlichen Verkaufs, das, wenn es im Ausland ausgestellt wurde, ordnungsgemäß beglaubigt vorgelegt werden muss.
  4. Nachweis, dass das Schiff die von der Generaldirektion der Handelsmarine geforderten Inspektionen ordnungsgemäß bestanden hat.
  5. Versicherungsnachweis oder sonstige finanzielle Absicherung in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch Bunkerölverschmutzung (BCC 2001). Dieses Kriterium betrifft Schiffe mit 1’000 BRZ oder mehr.
  6. Versicherungsnachweis oder sonstige finanzielle Absicherung in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (CLC 92). Dieses Kriterium betrifft Öltankschiffe mit 2’000 BRZ Leergewicht oder mehr.
  7. Versicherungsnachweis oder finanzielle Absicherung in Bezug auf die Haftung für Tod und Körperverletzung von Passagieren (PAL 2002). Dieses Kriterium betrifft Fahrgastschiffe.
  8. Versicherungsnachweis oder finanzielle Absicherung in Bezug auf die Beseitigung von Wracks (WRC 2007). Dieses Kriterium betrifft Schiffe mit 300 BRZ oder mehr.
  9. Finanzielle Absicherung zur Deckung von Repatriierungskosten (Maritime Labour Convention 2006, A2.5.2). Dieses Kriterium betrifft Schiffe mit 500 BRZ oder mehr, welche im internationalen Verkehr eingesetzt werden.
  10. Finanzielle Absicherung im Hinblick auf die Verantwortung des Schiffseigners (Maritime Labour Convention 2006, A4.2.1). Dieses Kriterium betrifft Schiffe mit 500 BRZ oder mehr, welche im internationalen Verkehr eingesetzt werden.
  11. Zeugnisse sowie technische und sicherheitsrelevante Dokumente, die von der Generaldirektion der Handelsmarine in Abhängigkeit von der Art des Dienstes des Schiffes, seiner Ladung und anderen relevanten Erwägungen verlangt werden.
  12. Nachweis über die Zahlung der geltenden Gebühren.
  13. Jede andere von der Generaldirektion der Handelsmarine verlangte Anforderung.

Binnenschiffe brauchen die beim hier oben unter Punkt 2 genannte Urkunde über die Ernennung eines ortsansässigen Vertreters nicht vorzulegen, wenn der Antrag auf Ausflaggung direkt vom Eigner gestellt wird.

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